Sind kleine Kinder krank, sollen Eltern länger zu Hause bleiben dürfen. Dazu soll der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sog. Kinderkrankengeld) um bis fünf Tage verlängert werden. Darauf hat sich die Bundesregierung Ende August 2020 verständigt.

Künftig sollen Eltern pro Jahr 15 Tage zur Pflege eines kranken Kindes beanspruchen können. Alleinerziehenden stehen dann 30 Tage zu. Diese Verlängerung gilt zunächst bis Ende 2020. Hintergrund dieser Leistung ist, dass Arbeitnehmer, die erkrankte Kinder betreuen müssen, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Um einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung das Kinderkrankengeld. Aktuell kann jeder Elternteil pro Kind und Jahr zehn Tage davon beanspruchen. Alleinerziehende haben den kompletten Anspruch, also bis zu 20 Tage. Sind mehr als zwei Kinder im Laufe eines Jahres zu betreuen, gilt eine Obergrenze von maximal 25 Tagen je Elternteil bzw. 50 Tagen bei Alleinerziehenden.

Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist, dass jemand berufstätig ist und selbst Anspruch auf Krankengeld hat. Die Leistung gibt es dann, wenn das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt und gesetzlich versichert ist. Außerdem darf im Haushalt keine andere Person leben, die das Kind pflegen könnte. Zum Nachweis braucht man zudem eine Bescheinigung vom Arzt, aus der der Betreuungsbedarf hervorgeht.