Haben gleichgeschlechtliche Ehepaare einen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung? Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 ab 14.30 Uhr verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen: B 1 KR 7/21 R).

Die in gleichgeschlechtlicher Ehe lebende und an einer Fertilitätsstörung leidende Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht hatte die Klägerin hiermit keinen Erfolg. Die maßgebliche Norm des § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V verlange, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten zu verwenden seien (sogenannte homologe Insemination). Die von der Klägerin begehrte Behandlung mit Spendersamen (sogenannte heterologe Insemination) sei nicht erfasst. Diese verletzte nicht die Grundrechte der Klägerin.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision insbesondere die Verletzung des Gleichheitssatzes. Die Regelung benachteilige verfassungswidrig miteinander verheiratete Frauen, die naturgemäß im Rahmen der Kinderwunschbehandlung auf Spendersamen angewiesen seien. Die Norm führe dazu, dass faktisch nur verschieden geschlechtliche Ehepaare eine Kinderwunschbehandlung verlangen könnten. Dies unterlaufe die vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe.