Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, werden zum 01.01.2021 Änderungen in Kraft treten, mit denen die Wahl einer neuen Krankenkasse viel einfacher als bisher möglich sein wird.

Kürzere Bindungsfrist
Bei der Krankenkassenwahl gilt ab Jahresbeginn eine nur noch 12-monatige Bindungsfrist (bis Ende 2020: 18 Monate). Darüber hinaus bestehen für sogenannte Wahltarife, die ein Versicherter zusätzlich bei der gewählten Krankenkasse abschließen kann, Bindungsfristen bis zu 3 Jahre.

Endet die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes, kann der Versicherte die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse künftig ohne Einhaltung einer Bindungsfrist begründen.

Unabhängig von der 12-monatigen Bindungsfrist hat das Mitglied ein besonderes Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anhebt.

Unverändertes Versicherungsverhältnis
Ab dem kommenden Jahr teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Dafür muss nach wie vor eine Mitgliedschaftserklärung ausgefüllt werden. Bei uns geht das mit unserer Online-Eintrittserklärung auf www.daimler-bkk.com ganz einfach.

Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den Kassenwechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungsbestätigung.

Arbeitgeber- oder Statuswechsel

Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetz, braucht das Mitglied nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge hieraus: Bei jedem Arbeitgeber- oder Statuswechsel kann innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung bzw. des Status eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Kündigung
Eine eigene Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist ab 2021 nur noch dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Sonderkündigungsrecht
Wie oben beschrieben, ist das Mitglied mindestens 12 Monate an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden. Abweichend von dieser 12-monatigen Bindungsfrist besteht ein besonderes Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesem Fall ohne Einhaltung der Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Während der laufenden Kündigungsfrist ist allerdings der erhöhte Zusatzbeitrag zu zahlen.

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben. Ausgenommen hiervon sind jedoch Mitglieder, die den Wahltarif „Krankengeld“ gewählt haben.