Ab 2019 sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen tragen. Zudem sind Änderungen bei der Beitragsbemessung von hauptberuflich Selbstständigen geplant.

Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
Zurzeit wird der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Im Unterschied hierzu wird der so genannte kassenindividuelle Zusatzbeitrag bislang vom Arbeitnehmer allein getragen. Das soll sich nach einem jetzt ins Bundeskabinett eingebrachten Gesetzentwurf (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) ändern. Geplant ist, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, also auch der Zusatzbeitrag, ab dem 01.01.2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.

Hauptberuflich Selbstständige
Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das sind zurzeit monatlich 4.425 Euro. Werden geringere Einkünfte nachgewiesen, berechnen sich die Beiträge daraus, mindestens jedoch aus 2.283,75 Euro monatlich. Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage soll ab Januar 2019 halbiert werden. Damit würde sich der Mindestbeitrag dann (nach den aktuellen Werten) nur noch aus 1.141,88 Euro monatlich berechnen. Eine Sonderregelung für Härtefälle und Existenzgründer soll es dann allerdings nicht mehr geben. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (z.B. Gründungszuschuss), so entrichten diese Personen zurzeit ihre Beiträge auf der Grundlage von 1.522,50 Euro monatlich.