Bestimmte Krankheits-, Unterhalts- oder Pflegekosten dürfen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Einen Teil der Kosten müssen Steuerzahler jedoch eigenständig tragen. Erst wenn diese so genannte zumutbare Eigenbelastung überschritten ist, werden die Kosten vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt. Hierüber informiert der Bund der Steuerzahler e.V. in einer Presseinformation.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, wie die „zumutbare Eigenbelastung“ berechnet wird (Az.: VI R 75/14). Die gute Nachricht: Nach der Rechenregel des Gerichts wird die Zumutbarkeitsgrenze früher erreicht, sodass mehr Kosten von der Steuer abgesetzt werden können und damit gegebenenfalls weniger Einkommensteuer gezahlt werden muss. Steuerzahler sollten nun prüfen, ob die neue Rechenmethodik in ihrem Steuerbescheid bereits berücksichtigt wurde bzw. außergewöhnliche Kosten nachträglich angeben.
Details und Beispiele, wie jetzt gerechnet wird und was Steuerzahler jetzt tun können, enthält das Infopapier „Neues BFH-Urteil zur zumutbaren Eigenbelastung – richtig rechnen und Steuern sparen“.
Interessierte können die Informationen kostenfrei bei der Service-Hotline des Bundes der Steuerzahler e.V. anfordern: 0800 / 883 83 88.