Seit dem 01.01.2019 gelten bei Kündigungen durch den Arbeitgeber in einigen Fällen längere Kündigungsfristen. Hintergrund ist, dass seither Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Arbeitnehmers liegen, nicht mehr von der Berechnung der Beschäftigungsdauer ausgenommen sind.

Generell kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das ist der Grundsatz der Kündigungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat
  • 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate
  • 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate
  • 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate
  • 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate
  • 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate
  • 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit wurden in der Vergangenheit Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers lagen, nicht angerechnet. Entsprechend konnte die nächstlängere Kündigungsfrist ggf. erst später greifen.

Der Europäische Gerichtshof sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Entsprechend hat der Gesetzgeber nun reagiert und diesen Passus aus dem Gesetz gestrichen. In der Folge ist bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist jetzt stets die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Außerdem: Diese Neuerung gilt seit Jahresbeginn entsprechend auch für Kündigungen durch Auftraggeber oder Zwischenmeister gegenüber in Heimarbeit beschäftigten Personen.