Mit dem sich in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen „Dritten Entlastungspaket werden die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Zudem wurde beschlossen, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten sollen.

Konkret gemeint ist damit, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen den Betrieben Planungssicherheit verschaffen und zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts beitrage. Zudem soll hierdurch sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse über den 30.09.2022 hinaus aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Leiharbeitnehmer
Ebenfalls wurde zwischenzeitlich die Möglichkeit eines (befristeten) Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer beschlossen. Diese zuletzt bis 30.06.2022 bestehende Regelung räumt Beschäftigten von Verleihbetrieben für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2022 nun erneut einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ein.