Der Deutsche Bundestag hat gestern den Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) beschlossen. Danach werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2019 wieder zu gleichen Teilen tragen. Zudem kommt es zu Änderungen bei der Beitragsbemessung von hauptberuflich Selbstständigen.

Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
Zurzeit wird der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Im Unterschied hierzu wird der so genannte kassenindividuelle Zusatzbeitrag bislang vom Arbeitnehmer allein getragen. Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, also auch der Zusatzbeitrag, zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen.

Hauptberuflich Selbstständige
Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das sind zurzeit monatlich 4.425 Euro. Werden geringere Einkünfte nachgewiesen, berechnen sich die Beiträge daraus, mindestens jedoch aus 2.283,75 Euro monatlich. Bei darunter liegenden Einkünften und für Existenzgründer gibt es eine weitere, noch niedrigere Mindestbemessungsgrundlage. Diese liegt 2018 bei 1.522,50 Euro monatlich.

Zum 01.01.2019 werden die oben beschriebenen Grenzwerte durch eine neue Mindestbemessungsgrundlage ersetzt. Diese neue Untergrenze entspricht der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte (kalendertäglich: 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße) und ist damit wesentlich niedriger als die bisherigen Mindestbemessungsgrundlagen. 2019 liegt sie bei monatlich 1.038,33 Euro.