Wer ab Januar 2019 von der neuen 0,5-Prozent-Regelung für Elektrodienstwagen profitieren möchte, muss darauf achten, dass das Fahrzeug bestimmte Kriterien erfüllt. Eine Alternative für Manche: Das Dienstfahrrad. Dieses wird ab dann besonders steuerlich begünstigt. Entsprechende Regelungen hat der Bundestag im Rahmen der abschließenden Beratungen zum „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen.

Wie geplant, werden ab Januar 2019 E-Autos als Dienstwagen steuerlich besonders gefördert. Konkret erfolgt die Bewertung von entsprechenden Fahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, dann mit 0,5 Prozent. Benziner und Diesel schlagen dagegen nach wie vor mit 1 Prozent zu Buche. Ganz neu in diesem Zusammenhang: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind nur dann in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Kommt es nicht zur Einbeziehung, gelten für diese Hybridfahrzeuge die bisherigen Regelungen (1-Prozent-Regelung, steuerliche Berücksichtigung der Batteriekosten) weiter.

Ebenfalls neu: Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads ist künftig steuerfrei möglich. Begünstig wird damit, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ein Fahrrad überlässt, das dieser privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für ganz normale Fahrräder sondern auch für Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Dabei gilt dann ggf. die neue 0,5-Prozent-Regelung. Außerdem: Bei der Nutzung der steuerfreien Dienstfahrräder erfolgt übrigens keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.