Seit August 2013 existiert eine Regelung, die einen durchgehenden Krankenversicherungsschutz sicherstellen soll – die so genannte obligatorische Anschlussversicherung. In der Praxis kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Klärung des weiteren Versicherungsschutzes, wenn ausländische Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren. Eine neue Meldepflicht soll Abhilfe schaffen.

Im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung wird für Arbeitnehmer, die wegen eines beendeten Beschäftigungsverhältnisses aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, kraft Gesetzes ein sich nahtlos anschließender Versicherungsschutz sichergestellt. Dieser Versicherungsschutz tritt jedoch u.a. nicht ein, wenn der Beschäftigte sich nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Hieraus ergibt sich für die Krankenkassen eine Amtsermittlungspflicht, ob und inwiefern nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die obligatorische Anschlussversicherung Anwendung findet.

In der Praxis ergeben sich oftmals erhebliche Schwierigkeiten, sofern Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Beschäftigung den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen. Dies betrifft insbesondere ausländische Saisonarbeitnehmer, die – in der Regel als Erntehelfer – nach der Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren. Durch den fehlenden Kontakt zum Arbeitnehmer ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unter Einbindung des Arbeitgebers zu ermitteln, ob und inwieweit die obligatorische Anschlussversicherung Anwendung findet.

Um dieses Verfahren für alle Beteiligten einfacher zu gestalten, hat der Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr bei der Anmeldung eines Beschäftigten mit anzugeben, ob es sich bei diesem um einen Saisonarbeitnehmer handelt. Ist dies der Fall, wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Anschlussversicherung nicht gegeben sind.

Wann ist das neue Kennzeichen zu setzen?

  • Die Angabe ist erforderlich bei Beschäftigten mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die für einen in der Regel begrenzten Zeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung der Beschäftigung in das Heimatland zurückkehren.
  • Die Angabe ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 01.01.2018 erforderlich.
  • Die Angabe ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190).

Weiterführende Informationen zum neuen Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ werden sich aus der für Ende Juni 2017 geplanten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens ergeben.