Während sich im Eckpunktepapier zum Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) aus Mai 2019 unter „III. Schutz der Arbeitnehmer und angemessener Aufwand beim Mindestlohn“ noch der Punkt „Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze“ befand, ist dieser im aktuellen Referentenentwurf nicht mehr zu finden.

Zum Hintergrund: Die 450,00-Euro-Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigung wurde seit 2013 nicht mehr angepasst. Im Gegensatz hierzu ist der 2015 eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn von ursprünglich 8,50 Euro auf aktuell 9,19 Euro gestiegen und wird ab 01.01.2020 erneut – auf 9,35 Euro – steigen. Folge: Mit jeder Erhöhung des Mindestlohnes dürfen Minijobber immer weniger Stunden arbeiten, profitieren also aktuell nicht von den Mindestlohn-Erhöhungen.

Geplant war daher, die Minijob-Grenze in einem ersten Schritt auf 500,00 Euro monatlich anzuheben und sie gleichzeitig an die Mindestlohnentwicklung zu koppeln, um die beschriebenen Probleme künftig zu vermeiden. Ob dieses Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Agenda der Bundesregierung kommt, bleibt nun abzuwarten.