Für die Geringfügigkeit von Arbeitnehmerbeschäftigungen gilt die 450-Euro-Grenze auch dann, wenn ein Minijobber keinen vollen Monat arbeitet. Bei Teilmonaten wird der Betrag also nicht nur anteilig zu Grunde gelegt. Zu diesen und anderen Spezialfällen der geringfügigen Beschäftigung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihren neuen Geringfügigkeits-Richtlinien Stellung bezogen.

Minijobber dürfen monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, um versicherungsfrei zu bleiben. Dabei handelt es sich, wie die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien klarstellen, um einen Monatswert. Entsprechend wird auch dann, wenn eine Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht, auf ein Entgelt von bis zu 450 Euro abgestellt und kein anteiliger Monatswert gebildet. Arbeitet also jemand regelmäßig etwa nur eine Woche pro Monat und verdient dabei nicht mehr als 450 Euro, so ist die Beschäftigung als Minijob versicherungsfrei. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale und entrichtet dorthin die pauschalen Beiträge.

Ähnliches gilt bei kurzfristigen Beschäftigungen. Ist eine Beschäftigung nämlich auf bis zu drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt, kann sie versicherungsfrei sein. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Und hier kommt wieder die 450-Euro-Grenze ins Spiel: Liegt das Entgelt unter 450 Euro pro Monat, muss nicht geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Nach der neuen Auslegung erfolgt auch in diesem Zusammenhang keine Umrechnung auf einen Monatswert, wenn eine Aushilfe weniger als einen Monat arbeitet. So muss die Berufsmäßigkeit nicht geprüft werden, wenn zum Beispiel eine Aushilfe nur eine Woche beschäftigt wird und in dieser Zeit 440 Euro verdient.