Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl gibt es nach wie vor eine große Gruppe von Langzeitarbeitslosen. Das neue Programm „MitArbeit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll hier Abhilfe schaffen.

Ein entsprechender Gesetzentwurf – das so genannte Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG) – wurde Mitte Juli 2018 vom Bundeskabinett beschlossen. Es ist beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen, so dass die nachfolgend beschriebenen Fördermaßnahmen bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten können.

Für Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen (und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren), wird ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt” eingeführt.

In den ersten beiden Jahren erhalten Langzeitarbeitslose einen Zuschuss von 100 Prozent zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt – bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren. Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut. Dieses „Coaching“ ist für das erste Jahr der Förderung vorgesehen, kann aber auch – bei Bedarf – über die Gesamtdauer von fünf Jahren erfolgen.

Darüber hinaus soll die Eingliederung von Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, in den allgemeinen Arbeitsmarkt vorangetrieben werden. Sie erhalten in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt – im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Flankierend erfolgt auch hier eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (“Coaching”) – bei Bedarf während der gesamten Förderdauer. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.