Am 24. November 2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf einer Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) beschlossen. Hierüber berichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung.

Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

Die Verordnung im Überblick

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt. Danach bleibt die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Die Änderungen treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

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