Verkaufsprämien, die von Firmen an Geschäftsinhaber oder deren Angestellte gewährt werden, ohne dass ein entsprechendes Grundlohnverhältnis besteht, können nicht als zusätzlicher Arbeitslohn pauschal versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof im Februar entschieden (BFH – AZ: VI R 25/16).

In dem Fall hatte eine Firma ein Verkaufsförderungsprogramm betrieben. Dabei konnten u.a. nicht bei ihr beschäftigte Fachverkäufer im stationären Handel Bonuspunkte für den Verkauf bestimmter Waren erhalten und diese in Sachprämien und Gutscheine einlösen. Diese Prämien wurden dann von der Firma pauschal versteuert.

Laut Urteil war diese pauschale Versteuerung aber nicht zulässig. Denn derartige Prämien, so die Richter, seien zwar betrieblich veranlasste Zuwendungen und führen zu steuerpflichtigen Einkünften; allerdings rechtfertige das allein nicht die Möglichkeit zur pauschalen Versteuerung. Um pauschal zu versteuern komme es darauf an, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hier wurden aber die Prämien als Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte gewährt. Sie wurden damit nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Entsprechend stellen sie die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.

Im Ergebnis stellen die vereinnahmten Prämien daher sowohl bei den selbstständigen Fachverkäufern (Geschäftsinhaber) als auch bei den angestellten Verkäufern individuell zu versteuernde Einkünfte dar.