Die Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern dürfen nicht unabhängig von der Zahl der Kinder erhoben werden. Der Gesetzgeber ist daher nun verpflichtet, bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu schaffen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 07.04.2022 entschieden.

Zum Hintergrund: In der Entscheidung des BVerfG ging es um die Frage, ob eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Die Richter führten hierzu aus, dass es grundsätzlich in Ordnung sei, wenn in der Pflegeversicherung bei den Beiträgen zwischen kinderlosen und nicht kinderlosen Versicherten unterschieden werde (zuletzt am 01.01.2022 wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr auf 0,35 % angehoben). Jedoch sei es eine Ungleichbehandlung, wenn man innerhalb der Gruppe der Versicherten mit Kind(ern) nicht weiter differenziere. Denn bei zunehmender Kinderzahl ergäbe sich ein Erziehungsmehraufwand, der aktuell keine Berücksichtigung im Beitragsrecht findet.

Anders liegen die Dinge in der Kranken- und Rentenversicherung. Dort werden Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet. Insoweit fehlt es jedoch an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand in den beiden Systemen hinreichend kompensiert wird. So gibt es in der Rentenversicherung etwa Kindererziehungszeiten, die sich wie geleistete Beiträge auswirken. In der Krankenversicherung sind es die beitragsfreie Familienversicherung und entsprechende kinderbezogenen Leistungen, die einen Ausgleich schaffen.

Aufgrund der herausgestellten Missstände wurde der Gesetzgeber nun aufgefordert, für den Bereich der Pflegeversicherung bis zum 31.07.2023 eine Veränderung herbeizuführen. Allerdings muss sich diese nicht zwangsläufig auf die Beiträge auswirken. Denn, so die Richter, der Gesetzgeber hat auch die Möglichkeit, den geforderten Ausgleich durch Steuern zu finanzieren.