Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden Anfang 2024 Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Ab Anfang 2025 kommt es nun zu weiteren Verbesserungen.

Anhebung aller Leistungsbeträge
Zum 01.01.2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 % an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen werden um 4,5 % angehoben. Zum 01.01.2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Inflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren orientiert

Gemeinsamer Jahresbetrag
Mit dem PUEG werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum 01.07.2025 zu einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zur Verfügung.

Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen zu diesem Zeitpunkt und müssen dann nicht mehr beachtet werden. Gleichzeitig wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege von sechs auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
Zudem entfällt ab dem 01.07.2025 die sechsmonatige Vorpflegezeit als Voraussetzung für die erstmalige Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.

Für Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres galten die beschriebenen Neuregelungen bereits seit dem 01.01.2024 (jährlicher Leistungsbetrag bis 30.06.2025: 3.386,00 Euro; ab 01.07.2025: 3.539,00 Euro).