Zum 01.01.2019 soll es neue Sachbezugswerte geben. Arbeitgeber müssen dann mit anderen Beträgen rechnen, wenn sie Arbeitnehmer beispielsweise kostenlos verpflegen. Die Anhebung ist über die „Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ geplant und orientiert sich an der Verbraucherpreisentwicklung. Die Verordnung bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates.

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern freie oder verbilligte Verpflegung, so ist dafür künftig monatlich ein Wert 251 Euro (2018: 246 Euro) vorgesehen. Kalendertäglich ergibt sich hieraus ein Wert von 8,37 Euro (2018: 8,20 Euro).

Entsprechend ergeben sich die folgenden (kalendertäglichen) Einzelwerte:
• Frühstück: 1,77 Euro (2018: 1,73 Euro)
• Mittag- oder Abendessen: jeweils 3,30 Euro (2018: 3,23 Euro)

Als Sachbezug zählt es auch, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Unterkunft, also etwa ein möbliertes Zimmer, zur Verfügung stellt. So ein Sachbezug wird künftig mit 231 Euro (2018: 226 Euro) monatlich bewertet. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber nicht nur eine Unterkunft, sondern eine Wohnung, also zum Beispiel ein Appartement mit eigener Küchenzeile und Bad, überlässt. Dafür wird grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis angesetzt. Wenn dieser nur schwer zu ermitteln ist, etwa weil die Wohnung dem Arbeitgeber gehört und Vergleichswerte fehlen, kann die Bewertung stattdessen mit 4,05 Euro (2018: 3,97 Euro) pro Quadratmeter erfolgen. Bei einfachster Ausstattung (keine Sammelheizung oder weder Bad noch Dusche) sind es 3,31 Euro (2018: 3,24 Euro).

Sachbezüge sind in Höhe dieser Werte steuer- und beitragspflichtig. Die 44-Euro-Freigrenze gilt nicht, wenn Sachbezüge mit einem Sachbezugswert bewertet werden. Anders sieht es aus, wenn die Bewertung etwa nach dem ortsüblichen Mietpreis erfolgt.