Abiturienten und andere Schulabgänger müssen sich grundsätzlich nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um Nachteile für das Rentenkonto oder beim Kindergeld zu vermeiden. Wichtig ist lediglich, dass die Spanne zwischen den Ausbildungsabschnitten vier Monate nicht übersteigt.

Auch heutzutage wird Schulabgängern häufig geraten, sich für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. ausbildungsplatzsuchend zu melden. Mit der Meldung möchten sie bewirken, dass diese Unterbrechung zum Beispiel als Anrechnungszeit zur Rentenversicherung anerkannt wird.

Eine solche Meldung ist jedoch in der Regel entbehrlich. Schulabgängern wird die Übergangszeit von vier Monaten zu einer weiteren Ausbildung nämlich grundsätzlich als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung anerkannt. Gemeint ist insoweit zum Beispiel der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule bzw. einer berufsvorbereitenden Maßnahme. Es ist nicht erforderlich, dass sie eine Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nachweisen.

Ähnliches gilt beim Kindergeld. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind zum Beispiel eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Zieht sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hin, kann ebenfalls weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Hierbei ist wichtig, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn wartet. Insoweit genügt die Zusendung eines entsprechenden Nachweises (etwa Schulbescheinigung) an die Familienkasse. Eine Arbeitslosmeldung ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.

Anders liegen die Dinge, wenn das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat. Dann kann zwar auch ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen, hierzu muss sich das Kind allerdings bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Fragen zum Thema klärt man am besten unmittelbar mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger oder der Familienkasse.