Wenn es der Tarifvertrag vorsieht, müssen Einmalzahlungen zurückgezahlt werden, sofern Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist auf eigenen Wunsch aus einem Unternehmen ausscheiden. Die Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Tarifverträgen hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil bestätigt (BAG – AZ: 10 AZR 290/17).

In dem Fall hatte ein Busfahrer im Oktober zum Januar des Folgejahres gekündigt und entsprechend das Unternehmen verlassen. Nach seinem Ausscheiden sollte er eine Sonderzahlung, die er im November erhalten hatte, zurückzahlen. Der Tarifvertrag enthielt nämlich eine Klausel, wonach die Sonderzuwendung vom Arbeitnehmer dann zurückgezahlt werden muss, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

In dieser Klausel sah der Arbeitnehmer eine unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung, die gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße. Dieser Argumentation folgten die Bundesarbeitsrichter allerdings nicht. Nach ihrer Auffassung ist eine solche Rückzahlungsverpflichtung wirksam. Sie erkannten zwar an, dass darin eine Einschränkung der Berufsfreiheit liege, denn dieses Grundrecht umfasse auch die Möglichkeit, einen Beruf aufzugeben. Allerdings, so die Richter weiter, seien die Tarifvertragsparteien aufgrund der Tarifautonomie durchaus befugt, solche Regelungen zu vereinbaren. Inhaltlich komme es nicht darauf an, dass die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt wird. Ausreichend sei es, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für eine getroffene Regelung spreche. Entsprechend bewerteten die Richter diese Einschränkung der Berufsfreiheit als verhältnismäßig. Sie bewege sich im Rahmen des erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien.