Das Bundeskabinett hatte am 19. August mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes die Neuberechnung der Regelbedarfe und damit einen ersten Schritt der Fortschreibung beschlossen.

Auf Basis der nun vollständig vorliegenden Daten für die weitere Fortschreibung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen, die ab 1. Januar 2021 gelten, abschließend berechnen.

Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Beträgen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II:

  • Volljährige Alleinstehende: 446 Euro (bisher 432 Euro)
  • Volljährige Partner: 401 Euro (bisher 389 Euro)
  • Volljährige in Einrichtungen: 357 Euro (bisher 345 Euro)
  • Jugendliche (14 bis 17 Jahre): 373 Euro (bisher 328 Euro)
  • Kinder (6 bis 13 Jahre): 309 Euro (bisher 308 Euro)
  • Kinder (0 bis 5 Jahre): 283 Euro (bisher 250 Euro)

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