Stirbt ein Arbeitnehmer, dann haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des noch ausstehenden Urlaubs. Dies haben die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt. Sie folgen damit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und passen ihre Rechtsprechung entsprechend an (BAG – AZ: 9 AZR 45/16).

Der Grundsatz ist klar: Resturlaub muss genommen, also abgefeiert werden. Eine Abgeltung kommt nämlich nur ausnahmsweise in Betracht, also etwa dann, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Nach dem Urteil des BAG muss ein Resturlaub auch dann abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet, weil der Arbeitnehmer, dem dieser Anspruch zusteht, stirbt.

Doch die Richter werden noch etwas konkreter: Denn, die den Erben zustehende Abgeltung umfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, also 24 Werktage. In dem nun entschiedenen Fall müssen zum Beispiel auch der Zusatzurlaub als Schwerbehinderter sowie ein tariflicher Mehrurlaub mit abgegolten werden, Denn, so die Richter, in den maßgeblichen Tarifverträgen sei nicht festgehalten, dass die Erben das Risiko tragen müssten, wonach tariflicher Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod eines Arbeitnehmers entfalle.