Um der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken bzw. die Pandemie einzudämmen, wurde die Präsenzlehre an den Hochschulen in den letzten Jahren zugunsten digitaler Online-Distanzlehre ausgesetzt. Die Sozialversicherungsträger hatten sich daher darauf verständigt, dass während dieses Zeitraums der Distanzlehre von dem Grundsatz der maximalen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche neben dem Studium (Werkstudentenprivileg) durch eine flexiblere Zeiteinteilung abgewichen werden kann.

Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen mit Beginn des Sommersemesters 2022 wird an der vorgenannten Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg nicht weiter festgehalten. Das bedeutet, dass zu Beginn des Sommersemesters 2022 für neben dem Studium ausgeübte Beschäftigungen wieder die vor der Corona-Pandemie geltenden Regelungen zu beachten sind.

Dies bedeutet: Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung

  • an nicht mehr als 20 Wochenstunden oder
  • befristet ist und ausschließlich an Wochenenden bzw. in den Abend-/Nachtstunden oder
  • ausschließlich während der Semesterferien (hier gibt es keine zeitliche Begrenzung) oder
  • nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Jahres mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Dies gilt auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern.