Unnötige Bürokratie bremst die wirtschaftliche Betätigung aller Firmen, belastet aber überproportional die rund 3,6 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz, zu dem bereits ein Referentenentwurf vorliegt, soll hier Abhilfe schaffen. U.a. die Beitragsabrechnung soll vereinfacht werden.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, die kleine und mittlere Unternehmen, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger von Bürokratiekosten entlasten sollen:
• Bezifferung der Beiträge zur Sozialversicherung in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats,
• Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge, der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer,
• Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen,
• Anpassungen der Handwerksordnung, u.a. um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen,
• Vereinbarung eines Verfahrens für eine sichere, beleglose Übermittlung aller erforderlicher Unterlagen für die Abrechnung von Pflegedienstleistungen,
• Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Government-Gesetzes.
Vereinfachung der Beitragabrechnung
Im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates hatte das Statistische Bundesamt (Destatis) in den Jahren 2015/2016 eine Untersuchung durchgeführt, die mögliche Alternativen für die geltende Fälligkeitslösung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge bewerten sollte. Favorisiert wird zurzeit die Variante, statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat die tatsächlichen Beitragswerte für den Vormonat einzusetzen.
Durch diese Regelung würde eine von der Wirtschaft seit Jahren geforderte Entlastung vom Bürokratieaufwand durch die derzeitige Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung ohne eine Veränderung des Beitragsniveaus erreicht.
Statt einer aufwendigen Schätzung der monatlichen Beiträge würde zukünftig in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, eine Beitragsberechnung auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen. Dieser Wert liegt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats als Ergebnis der Entgeltabrechnung für den Vormonat immer vor.
Um die sich dadurch zwangsläufig ergebenden Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld für einen Monat und dem verwendeten Wert des Vormonats auszugleichen, würde die Differenz, die sich bei der Entgeltabrechnung für den Monat im Folgemonat ergibt, jeweils von der Beitragszahlung im Folgemonat abgezogen oder hinzugerechnet.