Bereits Anfang Juni hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ verabschiedet. Dieses befindet sich nun in der parlamentarischen Abstimmung und wird aller Voraussicht nach Anfang 2017 in Kraft treten. Nachfolgend einige der wichtigsten geplanten Änderungen.
Equal Pay bei Leiharbeit
Leiharbeitnehmer haben künftig nach neunmonatiger Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf Equal Pay. Equal Pay bedeutet: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Leiharbeitnehmer sollen also nach den neun Monaten den gleichen Verdienst erhalten wie die Stammarbeitnehmer der Entleiherfirma.
Einführung einer Überlassungshöchstdauer
Eine Kernfunktion der Leiharbeit ist, dass sie nur vorübergehend angewendet wird und einen zeitlich begrenzten Arbeitskräftebedarf abdeckt. Werden Leiharbeitnehmer hingegen dauerhaft eingesetzt, kann dies zu einer Verdrängung von Stammarbeitnehmern im Einsatzbetrieb führen. Dies soll mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verhindert werden. Um die notwendige Flexibilität in der Praxis zu erhalten, können sich die Sozialpartner allerdings auf eine längere Überlassungshöchstdauer einigen. Dies jedoch nur, wenn im Gegenzug mehr Sicherheit für die Beschäftigten vereinbart wird, z. B. durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche.
Kein Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher
In den vergangenen Jahren wurden Leiharbeitnehmer nicht selten massiv unter Druck gesetzt, damit sie als Streikbrecher tätig werden. Zwar sind Leiharbeitnehmer bereits nach geltender Rechtslage nicht dazu verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist (§ 11 Abs. 5 AÜG). Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass die geltenden Bestimmungen – aufgrund der besonderen Situation der Leiharbeitnehmer – nicht ausreichen und es daher in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen kam. Aus diesem Grund wurde og. § 11 Abs. 5 AÜG neu gefasst und verbietet nun – mit wenigen Ausnahmen – explizit den Einsatz von Leiharbeitnehmern, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
Mehr Rechtssicherheit beim Arbeitnehmerbegriff
In der Praxis ist eine klare Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und einer auf Basis eines Werkvertrages ausgeübten selbstständigen Tätigkeit immer wieder problematisch. Klarheit soll nun durch eine entsprechende Neuregelung im BGB geschaffen werden. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.