Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung stellen auch das Steuerrecht vor große Herausforderungen. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (kurz: StModernG) soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen und die bürokratischen Belastungen reduzieren.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Bürger haben künftig zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben (Abgabe bis 31.07. des Folgejahres statt bisher 31.05.). Viele Fristverlängerungsanträge sind daher künftig entbehrlich. Wurde ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, kann dieser die Erklärung künftig bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgeben.
Verspätungszuschlag
Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag neu geregelt. Im Regelfall liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch künftig im Ermessen der Finanzbehörde. Ausschlaggebend ist dabei jedoch nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht also auch dann, wenn die Steuer 0 Euro (Nullfestsetzung) beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt.
Die Abgabenordnung gibt auch die Berechnung des Verspätungszuschlags vor. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25,00 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Durch diese detaillierte Vorgabe sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Außerdem werden durch die Mindestbeträge künftig auch Fälle mit Nullfestsetzung oder Steuererstattung nicht vom Verspätungszuschlag verschont.
Rechen- und Schreibfehler in der Steuererklärung
Bislang konnten im Vorfeld unterlaufene Rechen- und Schreibfehler des Steuerzahlers nicht berichtigt werden. Eine Ausnahme bestand nur, wenn die Finanzverwaltung diesen Fehler erkennen und beheben konnte. Künftig ist die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.
Vorlage von Belegen
Die bisherigen Belegvorlagepflichten werden in Belegvorhaltepflichten umgewandelt. Das heißt, der Steuerpflichtige muss Belege künftig nur noch auf Anforderung durch die Finanzverwaltung vorlegen. Das gilt auch für Spendenquittungen und Kapitalertragsteuerbescheinigungen aus dem privaten Bereich.
Automatisierte Bearbeitung
Künftig sollen immer mehr dafür geeignete Steuererklärungen, sprich die einfach gelagerten Fälle des Massenverfahrens, vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Gleichzeitig werden sog. Risikomanagementsysteme gesetzlich verankert, d.h. in der Fallbearbeitung werden verstärkt gezielte technische Risikofilter eingesetzt.