Wenn auch unter Pandemiebedingungen – vielerorts lassen sich die Menschen das Feiern an Karneval nicht nehmen. Doch gerade in Unternehmen gilt es, bestimmte Regeln einzuhalten – sonst ist Streit vorprogrammiert.
Höhepunkt des Jahres für die meisten Karnevalisten ist traditionell der Rosenmontag. Auch wenn an diesem Tag viele Geschäfte geschlossen sind, handelt es sich dabei nicht um einen offiziellen Feiertag. Zwar gewähren manche Betriebe oder Tarifverträge einen sogenannten Brauchtumstag, generell gibt es keinen solchen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Wer nicht zur Arbeit kommen möchte, muss also zum Beispiel Urlaub nehmen oder Überstunden „abfeiern“. Möchte der Arbeitgeber den ganzen Betrieb in dieser Zeit mehr oder weniger lange geschlossen halten, kann er dies festlegen. Manchmal entwickelt sich daraus sogar eine Tradition – eine sogenannte betriebliche Übung. Das ist dann der Fall, wenn eine Arbeitsbefreiung mindestens drei Jahre hintereinander in gleichem Umfang erfolgt ist. Konsequenz daraus: Die Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich auch in Zukunft die freien Tage verlangen. Dem kann der Arbeitgeber allerdings rechtzeitig entgegenwirken und, am besten schriftlich, klar fixieren, dass kein zukünftiger Rechtsanspruch aus der Gewährung freier Tage entstehen soll. Manchmal geht es auch nur um Stunden: So können Arbeitgeber etwa verkünden, dass an Weiberfastnacht nur bis mittags gearbeitet wird. Dabei gehen Teilzeitkräfte, die an diesem Tag gar nicht oder nur vormittags tätig sind, leer aus. Sie haben keinen entsprechenden Anspruch auf Freizeitausgleich. Weil der Rosenmontag somit kein offizieller Feiertag ist, gibt es für Arbeitnehmer, die am Rosenmontag arbeiten, übrigens auch keine Feiertagszuschläge.
Und nicht zuletzt: Alkohol am Arbeitsplatz sollte auch in der Karnevalszeit tabu bleiben. Abgesehen von sicherheitsrechtlichen Bedenken, riskiert derjenige, der unerlaubt zu spät oder alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint, Sanktionen – da gibt es keine Ausnahme.