Arbeitnehmer bekommen in nächster Zeit mehr an Lohn ausgezahlt. Hintergrund ist das Steuerentlastungsgesetz, dem der Bundesrat jetzt zugestimmt hat. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde das ursprüngliche Paket in einigen Punkten ergänzt.

Das Gesetz sieht für 2022 nun einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300,00 Euro vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen. Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen wird diese über den Arbeitgeber ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass sie nach den Steuerklassen 1 bis 5 oder als Minijobber pauschal besteuert werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der September-Abrechnung. Das Geld entnimmt der Arbeitgeber der einzubehaltenden Lohnsteuer. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommenssteuer-Vorauszahlung.

Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100,00 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.

Weitere Neuerungen aus dem Paket, passierten das parlamentarische Verfahren unverändert. Konkret sind dies, rückwirkend auf den 01.01.2022 unter anderem folgende:

  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.200,00 Euro.
  • Anhebung des Grundfreibetrag auf 10.347,00 Euro.
  • Erhöhung Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.