Krankschreibungen sind seit dem 01.06.2022 nicht mehr elektronisch möglich. Auf das Auslaufen dieser coronabedingten Sonderregelung weist der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Pressemitteilung hin.
Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie lässt es zu, befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen: Seit dem 01.06.2022 ist eine Krankschreibung daher nicht mehr telefonisch möglich. Entsprechend müssen Versicherte wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Allerdings kann der Gemeinsame Bundesauschuss die Regelung jederzeit wieder in Kraft setzen, sofern die Pandemielage dies erforderlich macht. Möglich ist das für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit.
Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, können die Versicherten bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden, wenn sie in der Arztpraxis bisher unbekannt sind. Für dort bekannte Versicherte sind es bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde setzt hingegen voraus, dass die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Doch nicht alle Regelungen fallen weg. So plant das Bundesministerium für Gesundheit, bestimmte Sonderreglungen rund um Krankenhausaufenthalte bis zum 25.11.2022 zu verlängern. Demnach sollen Krankenhausärzte bei der Entlassung eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage bescheinigen können. Ebenso könnten diese dann auch zukünftig bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Die Verordnung von Arzneimitteln wäre weiterhin flexibel möglich.