Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht anfechtungsfrei. Entsprechend kann ein Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mindestlohn zugunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht Ende Mai 2022 in einem Urteil klargestellt (6 AZR 497/21).
In dem Streit ging es um Lohn, den eine Arbeitnehmerin in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag erhielt. Diese Zahlungen hatte der Insolvenzverwalter wegen sogenannter Inkongruenz angefochten und zurückgefordert. Denn, bei Insolvenz eines Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zurückfordern. Dieses fließt dann in die Insolvenzmasse und wird entsprechend an die Gläubiger verteilt. Die Arbeitnehmerin hielt dieses Vorgehen zumindest in Höhe des Existenzminimums bzw. in Höhe des Mindestlohns für unzulässig.
Diesem Einwand folgten die obersten Arbeitsrichter allerdings nicht. Anders als die Arbeitnehmerin sowie auch das Landesarbeitsgericht, hielten sie die Rückforderung für zulässig. Denn, eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums eines Arbeitnehmers werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich daher uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.