Unfallversicherung: Weg zum Getränkeautomaten ist versichert
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu dieser Entscheidung gelangte der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 07.02.2023 (AZ: L 3 U 202/21).