Sind Arbeitgeber mit Entgeltzahlungen in Verzug, haben Arbeitnehmer dennoch keinen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz. Ein solcher Anspruch lässt sich im Arbeitsrecht nicht begründen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden und damit zu Gunsten eines beklagten Arbeitgebers entschieden.

Zur Vereinfachung im Rechtsverkehr gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch die Regelung, dass Schuldner, die keine Verbraucher sind, eine Pauschale von 40 Euro an den Gläubiger entrichten müssen, wenn sie mit einer Entgeltforderung im Verzug sind. Diese Pauschale wird allerdings auf den Schadensersatz in Bezug auf die Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Ist der diesbezügliche Schadensersatz also höher, werden die 40 Euro ggf. aufgezehrt.

In dem hier entschiedenen Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für einige Monate Zulagen zum Entgelt nach. Zudem wollte er auch die Schadensersatzpauschale geltend machen. Während die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer Recht gaben, entschieden die Bundesarbeitsrichter nun anders. Sie stellten fest, dass eine solche Schadensersatzpauschale im Arbeitsrecht ausgeschlossen sei. Nachdem Arbeitsgerichtsgesetz gäbe es im ersten Rechtszug weder einen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis noch auf Erstattung der Kosten für Prozessbevollmächtigte oder Beistände. Dementsprechend sei auch der Anspruch auf einen dahingehenden pauschalen Schadensersatz ausgeschlossen (BAG – 8 AZR 26/18).