Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz, so ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil ein Sachbezug. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Arbeitgeber eine solche Versicherung des Arbeitnehmers lediglich bezuschusst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in zwei Urteilen verkündet (BFH – VI R 13/16 und VI R 16/17).

In dem einen Fall gewährte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz. Dazu schloss er bei privaten Versicherungsgesellschaften Zusatzkrankenversicherungen für seine Mitarbeiter ab, entrichtete die Beiträge und verbuchte die geldwerten Vorteile in den Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Richter stellten fest, dass es sich hierbei um Sachbezüge handele. Entsprechend sei die 44-Euro-Freigrenze anzuwenden. Sachbezüge lägen immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer lediglich eine Sache selbst beanspruchen könne. Dabei sei es unerheblich, ob er die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers erhalte.

In dem anderen Fall lagen die Dinge anders. Hier schlossen die Arbeitnehmer unmittelbar mit einer Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Für diese Versicherung erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Diese Leistung beurteilten die Richter als Barlohn. Denn, ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt werde, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet sei. Hier habe der Arbeitgeber aber nur einen Geldzuschuss und keinen Versicherungsschutz zugesagt. Im Ergebnis könne daher hier auch nicht die 44-Euro-Freigrenze ausgenutzt werden.

In der zu diesen Urteilen veröffentlichten Pressemitteilung weist der BFH zudem darauf hin, dass sich Arbeitgeber in solchen Fällen ihrer Gestaltungsfreiheit bewusst sein sollten. Beim Sachlohn greife zwar die 44-Euro-Freigrenze, so bleibe aber in der Regel nur wenig Spielraum für weitere Leistungen. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führe zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko könne der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern – wie im zweiten Fall – lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahle, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.