In einem akutellen Urteil stellte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens.

Der Kläger betrieb bis Dezember 2013 einzelkaufmännisch ein Bauunternehmen. In diesem Monat wandelte er es in eine Kommanditgesellschaft um. 2013 wurde er von verschiedenen Bauträgern und Generalunternehmern beauftragt, Einzelgewerke zu erstellen. Hiervon vergab er zu erbringende Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer, über dessen Vermögen im November 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die von der Zahlungsunfähigkeit des Nachunternehmers ausging, nahm den Kläger für dessen Erfüllung der Zahlungspflicht in Haftung. Der gesetzliche Mindestwert der Bauleistungen von 275.000 € sei erreicht, weil sich diese sog. „Bagatellgrenze“ auf die gesamten Bauvorhaben beziehe und nicht auf die zu erbringenden einzelnen Gewerke.

Das LSG wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurück. Der Kläger haftet weder als Allein- noch als Gesamtschuldner neben der Kommanditgesellschaft. Die Bagatellgrenze ist vorliegend unterschritten. Das Gesamtvolumen aller Subunternehmerverträge lag im Falle des Klägers unter 275.000 €. Maßgeblich ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Sub-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Aufträge und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tatsächlichen Verursachungsbeitrag des die Aufträge vergebenden Unternehmers beschränkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent (LSG BW – AZ: L 6 U 3728/18).