Der GKV-Spitzenverband erhält zurzeit vermehrt Anfragen aus der Entgeltabrechnung, in denen es um die korrekte beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in Kalenderjahren ohne Bezug von laufendem Arbeitsentgelt geht.

Konkret geht es um Sachverhalte, in denen Arbeitnehmer im Kalenderjahr der Auszahlung bzw. der beitragsrechtlichen Zuordnung einer Einmalzahlung aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung zunächst beitragsfrei sind und nach dem Ende des Bezugs der Entgeltersatzleistung ihre Beschäftigung – ungeachtet des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses – nicht unmittelbar wieder aufnehmen (weil – so der Regelfall – bei ihnen eine zeitlich befristete Erwerbsminderung festgestellt wurde).

In einzelnen Fällen wurde das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in der zuvor beschriebenen Fallgestaltung – fälschlicherweise – als beitragsfrei beurteilt (mit der Begründung, dass in dem Kalenderjahr der Auszahlung kein beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wurde).

Vor diesem Hintergrund stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in den vorgenannten Fällen grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegt (ggf. auch nur teilweise), da im betreffenden Kalenderjahr nach dem Ende der Entgeltersatzleistung (aufgrund der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) Sozialversicherungstage vorhanden sind, die bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind