Der Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung darf nur noch digital erfolgen. Die Erprobungsphase, in der parallel noch alte Formen der Übermittlung zulässig waren, ist inzwischen abgelaufen. Darauf weist der der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) jetzt in einer Pressemitteilung hin.

Für das Meldejahr 2018 können Arbeitgeber ihre Lohnsummen nur noch digital an die gesetzliche Unfallversicherung melden. In den Jahren 2016 und 2017 war neben dem digitalen auch der alte Papierlohnnachweis verpflichtend. Diese Übergangs- und Erprobungsphase ist jetzt abgeschlossen, so der DGUV. Der Lohnnachweis ist die Grundlage für den Beitragsbescheid, den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen an die Unternehmen versenden.

Die Abgabefrist für den digitalen Lohnnachweis 2018 endet am 16. Februar 2019. Bis zu diesem Termin müssen alle Unternehmen eine entsprechende Meldung über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über die systemgeprüfte Anwendung „sv.net“ an die für sie zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermittelt haben. Alle anderen Übermittlungswege wie Papierformular, Extranet oder Fax sind gesetzlich nicht mehr zulässig.

Für das Meldejahr 2019 können die Unternehmen die erforderlichen Stammdaten bereits seit dem 1. November 2018 elektronisch im Stammdatendienst der Unfallversicherung abrufen.

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