Der Anspruch auf Jahresurlaub darf nicht automatisch erlöschen, nur weil kein Urlaub beantragt wurde. Zulässig ist ein Verlust aber dann, wenn der Verzicht willentlich erfolgt ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun in einem Urteil festgestellt.

In den Entscheidungen ging es um Mitarbeiter, die Urlaubstage nicht genommen hatten und nach Ende der Beschäftigung dafür eine Abgeltung verlangten. Hierzu entschieden die Richter nun, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht alleine deshalb verlieren können, weil sie keinen Urlaub beantragt haben. Dies gelte entsprechend auch für den äquivalenten Anspruch auf finanzielle Abgeltung wegen nicht genommener Urlaubstage. Begründet wird dies unter anderem damit, dass sie etwa aus ihrer schwächeren Stellung gegenüber dem Arbeitgeber heraus davon abgehalten worden sein können, Urlaubsansprüche geltend zu machen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub zu nehmen und aus eigener Entscheidung bewusst darauf verzichtet hat. Dann würde der Anspruch auf Resturlaub bzw. die Abgeltung entfallen. Insbesondere sei es etwa mit den Grundideen des Urlaubsanspruchs nicht vereinbar, auf Jahresurlaub nur deshalb zu verzichten, um die eigenen Vergütung am Ende der Beschäftigung zu erhöhen (EuGH – AZ: C-619/16 und C-684/16).