Für Rentenleistungen aus Pensionskassen müssen Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, soweit die Beiträge dafür aus einer privaten Fortsetzung dieser Versicherung stammen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt festgestellt und damit die eigentlich gesetzlich vorgesehene vollumfängliche Beitragspflicht auf Leistungen aus Pensionskassen aufgeweicht (BVerfG – AZ: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Anders sieht es dagegen aus, wenn die Beiträge etwa aus einer Entgeltumwandlung kommen (BVerfG – AZ: 1 BvL 2/18).

In den ersten zwei Fällen ging es darum, dass Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausgeschieden waren, aus eigener Tasche weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt haben. Damit führten sie diese Form der betrieblichen Altersversorgung fort. Als Rentner wollten sie dann in Bezug auf die Leistungen, die auf diese „privaten“ Beiträge entfielen, keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Diese Auffassung bestätigten nun die Verfassungsrichter. Sie führten aus, dass die späteren Leistungen, die auf solche „privaten“ Beiträge entfielen, nicht für die Pflichtbeiträge aus betrieblicher Altersversorgung herangezogen werden dürften. Diese Bewertung gilt schon seit längerem für Leistungen aus fortgeführten Direktversicherungen und wird mit diesen Entscheidungen auf die fortgeführte betriebliche Pensionskasse ausgeweitet.

Generell ist und bleibt es aber so, dass versicherungspflichtige Versorgungsempfänger auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten müssen. Dies gilt, wie die Richter in der dritten Entscheidung klargestellt haben, auch für Beiträge, die im Rahmen der Entgeltumwandlung in diese Versorgung geflossen sind. Denn, die Beitragspflicht sei rechtmäßig, weil gerade im Wege der Entgeltumwandlung zunächst keine Beiträge auf den Lohn gezahlt würden. Dies werde dann bei der späteren Auszahlung nachgeholt.