Bei pauschaler Abrechnung ihrer Dienstwagen müssen Selbstständige Fahrten zur Betriebsstätte stets nach der 0,03-Prozent-Methode bewerten. Dies gilt auch dann, wenn sie an weniger als 15 Tagen im Monat fahren. Eine solche Klarstellung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Urteil vorgenommen (BFH – AZ: VIII R 14/15).

In dem Fall ging es darum, dass eine Selbstständige ihren Dienstwagen insgesamt im Jahr nur an 85 Tagen für Fahrten zur Betriebsstätte genutzt hat. Daher wollte sie bei der Gewinnermittlung auch nur diese Fahrten ansetzen. Entsprechend bewertete sie die einzelnen Fahrten mit jeweils 0,002 Prozent des Listenpreises ihres Dienstwagens je Entfernungskilometer. Damit ergab sich ein wesentlich niedrigerer Gewinn, als wenn sie monatlich pauschal 0,3 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt hätte. Diese Möglichkeit, anstelle der monatlichen Pauschale bei nicht mehr als 15 Fahrten im Monat jede einzelne Fahrt pauschal zu bewerten, ist im Steuerrecht für Arbeitnehmer zulässig. Nach der Entscheidung der obersten Finanzrichter greift diese Alternative für die Gewinnermittlung von Selbstständigen jedoch nicht. Die Richter begründen dies mit dem eindeutigen Gesetzestext im Einkommensteuergesetz, der nur die pauschale monatliche Bewertung oder die individuelle Abrechnung nach Fahrtenbuch vorsieht.

Möchte ein Selbstständiger also von der Pauschalierung abweichen, bliebe ihm nur die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten entsprechend der Fahrtenbuchmethode anzusetzen.