Zum 1. Januar 2019 sollen sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ändern. Ab dann will der Gesetzgeber ausschließlich zertifizierte Maßnahmen steuerlich begünstigen. Dies ergibt sich aus dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2018.

Laut der geplanten Neuregelung sind dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Konkret geht es dabei um gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), welche die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegten Kriterien erfüllen. Hinzu kommen Maßnahmen zur verhaltensbedingten Prävention, die über den GKV-Spitzenverband zertifiziert sind. Dazu gehören zum Beispiel Gesundheitskurse. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und Jahr. Sofern mehr Geld investiert wird, ist nur der entsprechende Überschuss steuerpflichtig.

Hintergrund dieser Änderung ist, dass sich der gesetzliche Rahmen für Gesundheitsförderung, Prävention und betriebliche Gesundheitsvorsorge durch das Präventionsgesetz aus dem Jahr 2015 geändert hat. Damals wurde unter anderem das Zertifizierungsverfahren eingeführt. Bisher sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung gesetzlich über einen Verweis auf die alten Regelungen im Sozialgesetzbuch normiert. Dadurch wird unter anderem nicht auf die Notwendigkeit der Zertifizierung durch den GKV-Spitzenverband eingegangen.