Arbeitnehmer sollen mehr Geld für Weiterbildung bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass sie vom digitalen Strukturwandel betroffen sind und der Arbeitgeber sich finanziell beteiligt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung nun auf den Weg gebracht.

Wird das Qualifizierungschancengesetz wie geplant verabschiedet, erhalten Beschäftigte künftig einen erweiterten Zugang zur Weiterbildungsförderung. Denn diese soll ihnen danach unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße zustehen, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Der Ausbau der Förderung richtet sich auch an diejenigen, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Darüber hinaus werden die Förderleistungen verbessert.

Weiterbildungskosten sollen künftig für Beschäftigte aller Betriebsgrößen von der Arbeitsagentur (anteilig) übernommen werden können. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten kann die Förderung ohne Kostenbeteiligung des Arbeitgebers erfolgen. Sind weniger als 250 Beschäftigte im Unternehmen, so muss der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten übernehmen, den Rest trägt die Arbeitsagentur. In größeren Unternehmen liegt der Arbeitgeberanteil dann bei mindestens 75 Prozent. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann die Arbeitsagentur für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr sowie solche, die schwerbehindert sind, die vollen Kosten übernehmen.

Außerdem ist geplant, Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt von Mitarbeitern zu fördern, wenn diese eine berufliche Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses absolvieren. Konkret geht es um Qualifizierungen von Arbeitnehmern, die länger als vier Wochen dauern. Zuschussfähig ist der Betrag des anteiligen Arbeitsentgelts, das sich für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dazu kommen noch pauschal ermittelte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Die maximalen Prozentsätze dieser Zuschüsse, hängen von der Betriebsgröße ab. So sind in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten bis zu 75 Prozent als Zuschuss möglich. Bei weniger als 250 Beschäftigten sind es maximal 50 Prozent. In größeren Unternehmen können dann immerhin noch bis zu 25 Prozent bezuschusst werden.

Zudem sollen Versicherte künftig bereits dann Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, wenn sie die Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten erfüllt haben. Bisher ist die Spanne, innerhalb der diese Mindestversicherungszeit erfüllt sein muss, 24 Monate. Zudem wird die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (bis zu zehn Wochen) bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Diese brauchen nur sechs Monate an Versicherungszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich ihr Monatslohn maximal im Rahmen der Bezugsgröße (2019 voraussichtlich: 3.115 Euro West bzw. 2.870 Euro Ost) bewegt hat.