Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (kurz: AU-Bescheinigung) in vierfacher Papierform (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse, Arzt) ausgestellt. Grund genug, dieses Verfahren zu digitalisieren. Ab dem 01.07.2022 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten zum Abruf zur Verfügung.

Ursprünglich sollten Vertragsärzte die Daten der Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) gesetzlich Krankenversicherter seit dem 01.01.2021 elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Die hierfür notwendige technische Infrastruktur konnte – auch bedingt durch die Corona- Pandemie – nicht rechtzeitig flächendeckend bei den Artpraxen bzw. den Krankenkassen aufgebaut werden. Daher entschied das Bundesministerium für Gesundheit, den Verfahrensstart auf den 01.10.2021 zu verschieben.

Dies hat sich auch auf den Start des elektronischen Übermittlungsverfahrens von AU-Daten (eAU) ausgewirkt. So wurde der maschinelle Abruf der AU-Daten durch die Arbeitgeber auf den 01.07.2022 verschoben. Ursprünglich war als Starttermin der 01.01.2022 vorgesehen.

Informations- statt Vorlagepflicht ab Mitte 2022
Bis zum 30.06.2022 wird neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen weiterhin eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Ab dem 01.07.2022 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten zum Abruf zur Verfügung; diese wiederum sind dazu verpflichtet, die bereitgestellten Daten abzurufen.

Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber auch weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren.

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber fort.

Abruf erst nach Mitteilung durch den Arbeitnehmer
Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. Zudem muss jede einzelne AU-Bescheinigung (Erst- und Folgebescheinigungen) separat bei der Krankenkasse angefordert werden. Die Krankenkasse meldet dem Arbeitgeber dann – analog der bisherigen AU-Bescheinigung – die ihr jeweils vorliegenden Daten.