Am 3. April 2018, dem Dienstag nach Ostern, endet die Frist, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für 2017 zu zahlen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Besonders wichtig ist dieser Termin für Versicherte, die mit freiwilligen Beiträgen ihren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sichern möchten. Denn bereits bei einer Lücke von einem Monat kann der Anspruch verloren gehen. Aber auch Mindestversicherungszeiten können über freiwillige Beiträge erfüllt werden und die spätere Rente erhöht sich. Als weiteres Plus kommt hinzu, dass freiwillige Beiträge ggf. steuerlich absetzbar sind.

Höhe des Beitrags
In der Rentenversicherung können freiwillig Versicherte pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen. Dabei ist jeder Betrag vom Mindestbeitrag (für 2017 monatlich 84,15 Euro) bis zum Höchstbeitrag (für 2017 monatlich 1.187,45 Euro) frei wählbar. Für das laufende Jahr 2018 ist der monatliche Mindestbeitrag übrigens etwas geringer (83,70 Euro), der Höchstbeitrag dagegen höher (1.209,00 Euro). Dies hängt mit dem niedrigeren Beitragssatz und der angehobenen Beitragsbemessungsgrenze zusammen.

Ausnahme
Im Ausnahmefall nimmt die Rentenversicherung auch noch nach dem 3. April 2018 Beiträge für das Jahr 2017 an. Läuft nämlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zu freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen finden Sie im Internet-Portal der Deutschen Rentenversicherung.