Während der Fußball-WM werden zahlreiche Spiele während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Doch anders als bei den per Verordnung für die Zeit der WM getroffenen Ausnahmeregelungen zum Lärmschutz, kennt das Arbeitsrecht keine Ausnahmeregelungen für Fußballfans.

Wenn Arbeitgeber ihren fußballbegeisterten Mitarbeitern entgegenkommen möchten, sollten sie vorab genau festlegen, was während der WM geht und was eben nicht. Denn grundsätzlich ist das Schauen von Fußballübertragungen während der Arbeitszeit nicht zulässig. Möchten Mitarbeiter die Spiele also während der Arbeitszeit verfolgen, geht das in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Die Möglichkeiten sind dann allerdings vielfältig: Internet, Radio, Fernsehen oder gar betriebsinternes „Public-Viewing“ – wenn man sich einig ist, alles kein Problem.

Arbeitnehmern, die während der Arbeitszeit auf Übertragungen verzichten müssen, bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen oder Überstunden abzufeiern. Im Vorteil sind hier Beschäftigte mit gleitender Arbeitszeit oder Vertrauensarbeitszeit. Sie können sich ihre Zeit frei einteilen – im besten Fall so, dass sie pünktlich zu den Spielen zu Hause sind.

Nicht zuletzt gilt: Arbeitnehmer die eventuelle Erfolge zu ausgiebig feiern, sollten aufpassen. Denn wer zu spät oder alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint, riskiert Sanktionen – genau wie in der WM-freien Zeit.