Mehrfache sachgrundlose Befristungen bei demselben Arbeitgeber sind in der Regel verboten. Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt klar gestellt hat, ist eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig (BVerfG – AZ: BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14).

Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen speziellen Regeln nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine davon besagt, dass eine Befristung dann nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach dieser Vorschrift sollen Arbeitnehmer vor sogenannten Kettenbefristungen geschützt werden. Daher ist, so die Richter, prinzipiell jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Allerdings sehen sie durchaus Möglichkeiten für Ausnahmen, die ein späteres befristetes Arbeitsverhältnis erlauben. Entsprechend nennen sie insbesondere den Fall, dass eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Auch können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul-, Studien- oder einer Familienzeit dazu gehören. Ebenso kommen als Ausnahme Tätigkeiten von Werkstudierenden oder lange zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren, in Betracht. Nach Auffassung der obersten Richter können und müssen in solchen Fällen die jeweiligen Fachgerichte den Anwendungsbereich des Befristungsverbots einschränken.

Weiterhin kamen die Richter zu der Entscheidung, dass es keine generelle Drei-Jahres-Regelung gibt, die erneute Befristungen zulässig mache. Damit widersprechen sie der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts. Dort hatte man in der Vergangenheit eine erneute sachgrundlose Befristung nach Ablauf von drei Jahren als zulässig angesehen. Dagegen argumentieren die Verfassungsrichter, dass mit dieser Rechtsfortbildung der Wille des Gesetzgebers übergangen werde. Denn, dieser habe sich im Gesetzgebungsverfahren einst klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden. Entsprechend könne nicht generell angenommen werden, dass nach Ablauf von drei Jahren eine erneute sachgrundlose Befristung möglich sei.