Mit Beginn der Corona-Pandemie durften viele Beschäftigte nicht mehr die Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufsuchen und arbeiteten daher von zu Hause aus. Lag der Wohnort im Ausland, so hätte dies bei mehr als 25 % Arbeitstätigkeit im Ausland dazu geführt, dass die Sozialversicherung des Wohnsitz-Landes gegriffen hat.

Um dies zu vermeiden, wurde auf europäischer Ebene eine Übergangsregelung geschaffen: Die grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten oder Telearbeit sollten keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht der sozialen Sicherheit haben. Diese Übergangsregelung endete allerdings zum 30.06.2023

Neues Abkommen seit 01.07.2023
Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen einer EU-Arbeitsgruppe eine kurzfristige Lösung für die Gestaltung der Bestimmungen unmittelbar nach dem Auslaufen der oben beschriebenen Sonderregelung zum 30.06.2023 erarbeitet.
Ein multilaterales Rahmenübereinkommen regelt seitdem, dass Beschäftigte im Wohnstaat bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen können und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

„Telearbeit“ im Sinne des neuen Abkommens
Mit „grenzüberschreitender Telearbeit“ ist eine Tätigkeit gemeint, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder an seinem Sitz ausgeübt werden könnte, jedoch

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem, in welchem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet und
  • sich auf Informationstechnologie stützt, um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie zu Beteiligten/Kunden in Verbindung zu bleiben, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Obwohl das Arbeiten per IT-Verbindung zwingende Voraussetzung ist, muss diese nicht dauerhaft während der gesamten Arbeitszeit bestehen. Es wäre beispielsweise auch zulässig, sich zu Arbeitsbeginn bestimmte Aufgaben herunterzuladen und diese offline zu erledigen.

Sofern eine solche Situation vorliegt und

  • eine entsprechende Vereinbarung im Interesse der Person liegt und bei der zuständigen Stelle des Staates beantragt wird, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
  • kein dritter Staat involviert ist (bspw. ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und
  • die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25% und weniger als 50% der gesamten Beschäftigung ausmacht,

sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Die vorherige Anwendung dieser Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit oder eine grundsätzliche Befristung des Sachverhalts sind nicht notwendig.

Für welche Staaten gilt das Abkommen?
Das Rahmenübereinkommen kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sowohl der Wohnstaat der beschäftigten Person als auch der Staat des Arbeitgebersitzes sie unterzeichnet haben. Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zu den Unterzeichnerstaaten. Unternehmen sollten sich dort bzw. unmittelbar bei dem für sie relevanten Staat erkundigen.

Einzelne Mitgliedstaaten können auch noch nach dem 01.07.2023 die Vereinbarung unterzeichnen. Sie gilt in Bezug auf diesen Staat dann ab dem Monat, der auf die Unterzeichnung folgt.