Wer aus dem Beruf aussteigt um sich um Pflegebedürftige zu kümmern, ist in dieser Zeit renten- und arbeitslosenversichert. Somit haben diese Pflegepersonen später ggf. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Förderungen durch die Agentur für Arbeit, wenn sie nicht unmittelbar in den Beruf zurückfinden. Entsprechend geschützt sind auch Bezieher von Arbeitslosengeld, die damit aussetzen, um sich um Pflegebedürftige zu kümmern.
Voraussetzung für diese Versicherungspflicht ist, dass jemand unmittelbar vor der Pflegetätigkeit pflichtversichert war (z. B. als Arbeitnehmer) oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezog (z. B. Arbeitslosengeld). Zudem darf die Unterbrechung bis zu Aufnahme der Pflegetätigkeit nicht größer als ein Monat sein. Besteht für die Pflegeperson bereits aus anderen Gründen eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung (z. B. Teilzeitbeschäftigung), geht diese vor.
Per 01.01.2024 entfallen Sonderregelungen rund um die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen. Die Pflegekassen entrichten diese damit nicht mehr jährlich, sondern monatlich. Damit verhält es sich hier dann genauso, wie schon bisher bei den Rentenversicherungsbeiträgen, die ebenfalls für diese Personen gezahlt werden. Die Beiträge werden nach wie vor allein von der Pflegeversicherung getragen und an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Ebenfalls jährlich wurden die Beiträge für versicherungspflichtige Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, gezahlt. Auch hier wird auf eine monatliche Fälligkeit umgestellt. Allerdings werden diese Beiträge am 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig.