Steuerpflichtige können keine doppelte Haushaltsführung beim Finanzamt geltend machen, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil klar gestellt (BFH – AZ: VI R 2/16).

Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger eine Wohnung und eine Zweitwohnung in der Stadt, in der sich auch die Arbeitsstätte befand. Von dieser Wohnung aus suchte er seine Arbeitsstätte auf. Entsprechend wollte er dafür Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen.

Hierzu haben die obersten Finanzrichter klargestellt, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Dafür wiederum sei entscheidend, dass der Steuerpflichtige von dieser Wohnung aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen könne. Dabei komme es auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Allein die Entfernung reiche insoweit nicht aus. Denn, eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung sei im Einkommensteuergesetz nicht bestimmt. Im Ausnahmefall, zum Beispiel in Großstädten, könne sich eine Hauptwohnung sogar in derselben politischen Gemeinde befinden.

Hier war es jedoch so, dass die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus in ca. 37 bis 65 Minuten mit dem PKW bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden konnte. Fahrzeiten von täglich etwa einer Stunde, so die Richter, würden von einer Vielzahl von Arbeitnehmern auf sich genommen und seien zumutbar. Entsprechend stellten sie fest, dass in diesem Fall auch die Hauptwohnung am Beschäftigungsort belegen war und damit eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht kommt.

Ein Werbungskostenabzug kommt für Zweitwohnung im Übrigen auch nicht in Betracht. Die Aufwendungen für eine (Zweit-)Wohnung sind – so die Richter – nämlich als Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.