Arbeitgeber haben noch bis 31. August 2018 Zeit, die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung für das Anlagejahr 2017 an die Finanzbehörden zu übermitteln. Die Verlängerung der eigentlich am 28. Februar 2018 abgelaufenen Frist hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Mitte April in einem Schreiben verkündet.

Für das Anlagejahr 2017 müssen Unternehmen den Finanzbehörden erstmals eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung übermitteln. Diese beinhaltet verschiedene Angaben zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2016 angelegt wurden, gehören die Papierbescheinigungen (Anlage VL) damit der Vergangenheit an.

Eigentlich waren diese neuen elektronischen Bescheinigungen bis zum 28. Februar 2018 an die Finanzbehörden zu übermitteln. Da die Umsetzung aber noch nicht überall reibungslos verläuft und viele Arbeitgeber noch nicht über die technischen Voraussetzungen für eine entsprechende elektronische Datenübermittlung verfügen, wurde die Frist nun um sechs Monate verlängert. Laut Schreiben sind die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen daher nun spätestens bis zum 31. August 2018 zu übermitteln.

Insbesondere kleine Arbeitgeber, bei denen die vermögenswirksamen Leistungen im Unternehmen angelegt werden, können sich beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt befreien lassen. Sie werden dann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von der elektronischen Übermittlung ausgenommen. Als Befreiungsgrund reicht es jedoch nicht aus, dass die elektronische Übermittlung zusätzliche Kosten verursacht. Das stellt das BMF in seinem Schreiben ausdrücklich klar.

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