Entgeltminderungen von kurzer Zeit waren bisher für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ein Problem. So hatten sie zur Folge, dass sofort Krankenversicherungspflicht eingetreten ist, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze unterschritten hat – auch wenn der Zeitraum der Entgeltminderung noch so kurz war.

Für dieses Problem gibt es nun eine Lösung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben auf neue Regeln für zeitlich befristete Entgeltminderungen verständigt.

Festgelegt wurde, dass Entgeltminderungen dann keine Auswirkungen auf eine bestehende Krankenversicherungsfreiheit haben, wenn

  • die Minderung des laufenden Arbeitsentgelts zeitlich im Vorfeld befristet ist,
  • die Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung absehbar ist und
  • die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist (in der Regel nicht länger als drei Monate).

Zudem bleibt die Krankenversicherungsfreiheit für die Dauer von Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erhalten.

Die neue Regel gilt jedoch nicht für Teilzeitbeschäftigungen während einer Elternzeit oder einer Pflegezeit. Solche Tätigkeiten sind versicherungsrechtlich immer neu zu beurteilen. Unterschreitet das regelmäßige JAE die JAE-Grenze, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung nur drei Monate oder weniger umfasst.